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Der § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 314 VAG - Einzelnorm

§ 314 VAG - Einzelnorm

§ 314 VAG - Einzelnorm

Logo Bundesministerium für JustizQuelle: www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__314.html

§ 314 VAG - Einzelnorm

Machen Sie sich einmal die Mühe und genießen Sie den Gesetzestext dieses schönen Paragraphen des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Haben Sie auch festgestellt, dass dieser faktisch die Enteignung des Vermögens der deutschen Sparerinnen und Sparer, die Geldwerte in Lebens- und Rentenversicherungen besitzen, ermöglicht? Vollständig oder auch nur teilweise? Was halten Sie unter dieser Prämisse von Begriffen wie "garantierten Ablaufwerten", "Garantiezins" (den es eigentlich gar nicht gibt, es gibt den Höchstrechnungszins) und "Sicherheit" bei Versicherungsprodukten?